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Wohnungseigentumverwaltung / WEG
Verwaltung gemäß des Gesetzes über das Wohnungseigentum (WoEiG) 3. Abschnitt
Verwaltung §§ 27 und 28
Gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz hat der Verwalter besondere Aufgaben
und Befugnisse wahrzunehmen. Rechte und Pflichten, aber vor allem eine
individuelle und persönliche Betreuung Ihrer Immobilie sind die
Grundvoraussetzung einer zufriedenen und erfolgreichen Zusammenarbeit.
Ihre complete bietet Ihnen neben den Aufgaben und Befugnissen, zahlreiche
Sonderleistungen als Grundleistungen.
- Durchführung der ordentlichen Eigentümerversammlung bis zum 31.05.
eines jeden Kalenderjahres
- Vorlage der Verwaltungsabrechnung des Vorjahres in der ordentlichen
Eigentümerversammlung, sofern dem Verwalter die erforderlichen
Unterlagen fristgemäß vorlagen.
- Durchführung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung im
Bedarfsfall
- Rechnungs- und Belegprüfung mit dem Verwaltungsbeirat oder
bestimmten Personen, vor dem Termin der ordentlichen
Eigentümerversammlung.
- Offenlegung und Übersendung der Abrechnungsunterlagen für jeden
Eigentümer nach der Rechnungsprüfung, jedoch vor der ordentlichen
Eigentümerversammlung
- Versand des Protokolls der Eigentümerversammlung innerhalb von
sieben Werktagen an alle Eigentümer
- Aufstellung eines Wirtschaftsplanes gem. § 28 des Gesetzes über das
Wohnungseigentum
- Treffen von Maßnahmen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
- Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer
- Durchsetzung der Hausordnung
- Verwaltung gemeinschaftlicher Gelder
- Bewirkung und Entgegennahme aller Zahlungen und Leistungen, die mit
der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
- Anforderung, In Empfangnahme und Abführung von Lasten- und
Kostenbeiträgen, Tilgungsbeträgen und Hypothekenzinsen, soweit es sich
um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt
- Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen, soweit sie an
alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind.
- Erforderliche Maßnahmentreffung zur Wahrung einer Frist oder zur
Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils
- Gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen,
sofern der Verwalter hierzu durch Beschluss der Wohnungseigentümer
ermächtigt ist.
- Abgabe von Erklärungen, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6
bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind (die Duldung aller Maßnahmen,
die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer
Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses
zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind)
- Anlage und Überwachung des gemeinschaftlichen Vermögens (Rücklagen)
Alle Leistungen von complete können Sie auch als Einzelleistungen buchen.
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